Anlage B2

Holz-Leitermacher

Holz-Leitermacher fertigen Holzleitern in Sonderanfertigung.

Anlage B2Einstufung
Nein, handwerksähnliches Gewerbe ohne Qualifikationsnachweis.Meisterpflicht

Holz-Leitermacher fertigen Holzleitern in Sonderanfertigung.

Als Beruf der Anlage B2 der Handwerksordnung ist die Meisterpflicht: Nein, handwerksähnliches Gewerbe ohne Qualifikationsnachweis.

Rahmendaten

Einstufung nach Handwerksordnung
Anlage B2
Meisterpflicht
Nein, handwerksähnliches Gewerbe ohne Qualifikationsnachweis.

Zuständige Handwerkskammer finden

Für die Ausübung dieses Berufs als selbstständiger Betrieb ist die Handwerkskammer am Betriebssitz zuständig. Finde deine Kammer über die Städte-Suche:

Häufige Fragen zu Holz-Leitermacher

Brauche ich für Holz-Leitermacher eine besondere Qualifikation?

Nein. Holz-Leitermacher ist ein handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B2 und kann ohne Qualifikationsnachweis selbstständig ausgeübt werden.

Ist Holz-Leitermacher trotzdem bei der Handwerkskammer zu melden?

Handwerksähnliche Gewerbe werden ebenfalls bei der zuständigen Handwerkskammer angemeldet, allerdings in einem eigenen Verzeichnis, nicht in der Handwerksrolle.

Angaben nach Handwerksordnung (Anlage A/B) und ZDH, Stand 08/2026.