Meisterbrief oder nicht: Anlage A und B einfach erklärt

Die Handwerksordnung teilt alle Handwerksberufe in Anlage A und Anlage B. Für angehende Selbstständige ist dieser Unterschied mehr als eine Formalie.

Anlage A: 53 zulassungspflichtige Handwerke

Wer eines der 53 Handwerke der Anlage A selbstständig betreiben will, muss in die Handwerksrolle der zuständigen Kammer eingetragen sein, das setzt in der Regel einen Meisterbrief oder eine gleichwertige Qualifikation voraus. Der Grund: Diese Gewerke bergen bei fehlerhafter Ausführung besonders hohe Risiken, etwa bei Elektroinstallationen oder Dachkonstruktionen.

Anlage B1: 41 zulassungsfreie Handwerke

Berufe wie Fliesenleger oder Fotografen gehören zur Anlage B1, zulassungsfrei. Eine Gewerbeanmeldung reicht, ein Meisterbrief ist nicht vorgeschrieben, kann aber freiwillig erworben werden und bleibt ein anerkanntes Gütesiegel.

Anlage B2: 51 handwerksähnliche Gewerbe

Gewerbe wie Bodenleger oder Fahrzeugverwerter gehören zur Anlage B2 und können ganz ohne Qualifikationsnachweis selbstständig betrieben werden.

Was das für Gründer bedeutet

Bei Anlage-A-Berufen führt kein Weg an der Meisterprüfung oder einer Ausübungsberechtigung vorbei. Bei B1- und B2-Berufen zählen oft Erfahrung und Referenzen stärker als der formale Nachweis, die Anmeldung bei der Handwerkskammer ist trotzdem in beiden Fällen Pflicht.