Anlage A

Glasbläser und Glasapparatebauer

Glasbläser und Glasapparatebauer formen Glas in der Flamme zu Laborgeräten, Kunstobjekten oder technischen Bauteilen. Ein Handwerk mit langer Tradition und hoher Spezialisierung.

Anlage AEinstufung
Ja, Meisterbrief oder gleichwertige Qualifikation ist Voraussetzung für die Selbstständigkeit.Meisterpflicht

Glasbläser und Glasapparatebauer formen Glas in der Flamme zu Laborgeräten, Kunstobjekten oder technischen Bauteilen. Ein Handwerk mit langer Tradition und hoher Spezialisierung.

Als Beruf der Anlage A der Handwerksordnung ist die Meisterpflicht: Ja, Meisterbrief oder gleichwertige Qualifikation ist Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Rahmendaten

Einstufung nach Handwerksordnung
Anlage A
Meisterpflicht
Ja, Meisterbrief oder gleichwertige Qualifikation ist Voraussetzung für die Selbstständigkeit.

Zuständige Handwerkskammer finden

Für die Ausübung dieses Berufs als selbstständiger Betrieb ist die Handwerkskammer am Betriebssitz zuständig. Finde deine Kammer über die Städte-Suche:

Häufige Fragen zu Glasbläser und Glasapparatebauer

Brauche ich für Glasbläser und Glasapparatebauer einen Meisterbrief?

Ja. Glasbläser und Glasapparatebauer zählt zu den 53 zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A, für die Selbstständigkeit ist der Meisterbrief oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation Voraussetzung.

Bei welcher Kammer melde ich einen Betrieb für Glasbläser und Glasapparatebauer an?

Bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Über die Städtesuche auf dieser Seite findest du die zuständige Kammer.

Angaben nach Handwerksordnung (Anlage A/B) und ZDH, Stand 08/2026.