Parkettleger verlegen und veredeln Holzböden, vom Verlegen über das Schleifen bis zur Versiegelung. Handwerkliches Gespür für Holz als Naturmaterial ist zentral.
Als Beruf der Anlage A der Handwerksordnung ist die Meisterpflicht: Ja, Meisterbrief oder gleichwertige Qualifikation ist Voraussetzung für die Selbstständigkeit.
Rahmendaten
- Einstufung nach Handwerksordnung
- Anlage A
- Meisterpflicht
- Ja, Meisterbrief oder gleichwertige Qualifikation ist Voraussetzung für die Selbstständigkeit.
Zuständige Handwerkskammer finden
Für die Ausübung dieses Berufs als selbstständiger Betrieb ist die Handwerkskammer am Betriebssitz zuständig. Finde deine Kammer über die Städte-Suche:
Häufige Fragen zu Parkettleger
Brauche ich für Parkettleger einen Meisterbrief?
Ja. Parkettleger zählt zu den 53 zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A, für die Selbstständigkeit ist der Meisterbrief oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation Voraussetzung.
Bei welcher Kammer melde ich einen Betrieb für Parkettleger an?
Bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Über die Städtesuche auf dieser Seite findest du die zuständige Kammer.
Angaben nach Handwerksordnung (Anlage A/B) und ZDH, Stand 08/2026.